Aktuelles

Hier finden Sie den Fragenkatalog der BLE, Stand 19.12.2014, der im Rahmen der Fischereianhörung verteilt wurde.

Fragen und Antworten
zur Anlandeverpflichtung ab 1. Januar 2015


A. GELTUNGBEREICH, AUSNAHMEN, MINDESTREFERENZGRÖSSEN, KONTROLLE

Frage: Welche Arten müssen ab dem 01.01.2015 angelandet werden?
FISCHEREIEN DER OSTSEE
Fischerei
Pelagische Fischerei, d. h.:
Hering,
Sprotte
Atlantischer Lachs
Dorsch
anzulanden sind in diesen Fischereien:
Hering, Sprotte, Atlantischer Lachs, Dorsch
Besonderheiten
Die Vorschriften zu Fangzusammensetzungen gemäß Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 entfallen für die Arten, die dem Anlandegebot unterliegen, sobald die Omnibus VO in Kraft tritt.

FISCHEREIEN DER NORDSEE
Fischerei

Makrele
Hering
Sprotte
Bastardmakrele
Blauer Wittling
Goldlachs
Lodde bei Industriefischerei
Sandaal bei Industriefischerei
Stintdorsch bei Industriefsicherei
anzulanden sind in diesen Fischereien
Makrele, Hering, Sprotte, Bastard-makrele, Blauer Wittling, Goldlachs, Lodde, Sandaal, Stintdorsch
Besonderheiten
Die Vorschriften zu Fangzusammensetzungen gemäß der Anhänge I bis VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 850/98 entfallen für die Arten, die dem Anlandegebot unterliegen, sobald die Omnibus VO in Kraft tritt.

Frage: Welche Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gibt es?
Ostsee
a. Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten:
Dorsch und Lachs, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen werden. Diese Dorsche und Lachse dürfen wieder ins Meer zurückgelassen werden.
b. Ausnahmen wegen Geringfügigkeiten: Keine
Nordsee
a. Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten:
1. Fänge von Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
 Die Fische dürfen freigelassen werden, bevor ein bestimmter (in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter) Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“).
 Die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen.
 Das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem ausgerüstet, durch das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes erfasst werden.
2. Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.
3. Besteht der eingeschlossene Schwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.
4. Es ist verboten, gefangene Makrelen und Hering nach Erreichen des Einholpunkts freizulassen.
5. Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.
b. Ausnahmen wegen Geringfügigkeiten:
2015 können bis zu 3 % und 2016 bis zu 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele, Stöcker, Hering und Wittling freigesetzt werden, die in der Fischerei auf pelagische Arten mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles mit pelagischen Schleppnetzen (OTM) in der gezielten Fischerei auf Makrele, Stöcker und Hering in den ICES-Gebieten IVb und c südlich von 54 Grad Nord gefangen werden.

Frage: Was ändert sich durch die Einführung der Mindestreferenzgrößen?
Die Mindestreferenzgrößen in der Nord- und Ostsee sowie den Nordwestlichen Gewäs-sern entsprechen den bisherigen Mindestanlandegrößen bis auf eine Ausnahme: Die Mindestreferenzgröße für Ostseedorsch beträgt ab 1. Januar 2015 35 cm (bisher: 38 cm).

Frage: Wie kann sichergestellt werden, dass im Übergangszeitraum bis zur Schaffung EU-einheitlicher Vorschriften den Fischern bei Kontrollen durch deutsche Be-hörden und durch Kontrollbehörden anderer Mitgliedsstaaten/Drittländer nicht aufgrund von bestehenden Rechtsunsicherheiten Nachteile entstehen?
Unter Federführung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) wurden Leitli-nien für die Anwendung der neuen Vorschriften für die Ostsee in den Mitgliedstaaten er-arbeitet. Darüber finden technische Abstimmungen zwischen den Kontrolldiensten der Mitgliedstaaten statt, um eine möglichst einheitliche Umsetzung für die Übergangszeit sicherzustellen.

Frage: Ist jeder Verstoß gegen das Rückwurfverbot als schwerer Verstoß einzustufen und mit Strafpunkten zu versehen?
Nach derzeitigem Recht ist ein Verstoß gegen die Anlandeverpflichtung nicht als ein schwerer Verstoß definiert. Nach dem Entwurf der Omnibus-Verordnung soll ein solcher Verstoß erst ab 2017 als ein schwerer Verstoß definiert werden. Über die Schwere des Einzelfalles befindet der Mitgliedstaat anhand von Kriterien wie Art des Schadens, Scha-denswert, wirtschaftliche Lage des Täters, Ausmaß oder Wiederholung des Verstoßes.

B. PRAKTISCHE FRAGEN

Frage: Kann die Erzeugerorganisation auch Erstaufkäufer der angelandeten untermaßigen Fische sein?

Ja.

Frage: Wie sind maßige und untermaßige Fische an Bord zu lagern? Können sie in ei-nem Raum gelagert werden? Wie sind die untermaßigen Fische an Bord zu kennzeichnen? Welche hygienerechtlichen Aspekte sind zu beachten?
Bis zum Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung gelten keine neuen Lagerungsvorschrif-ten. Nach derzeitigem Stand der Verhandlungen zwischen Europäischem Parlament und Rat sind nach dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung maßige und untermaßige Fi-sche so zu lagern, dass die Kisten, Kompartimente oder Behälter voneinander zu unter-scheiden sind. Sie müssen nicht nach Arten getrennt werden und dürfen nicht mit anderen Fischprodukten vermischt werden.

Frage: Ab welchem Zeitpunkt der Fangreise müssen untermaßige Fische (ggf. einzeln nach Art und Gebiet?) gelagert werden? Jederzeit (also auch zum Zeitpunkt der Kontrolle auf See) oder erst zum Einlaufen in den Hafen/zur Anlandung?
Bis zum Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung gelten keine neuen Lagerungsvorschrif-ten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass nach dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung die getrennte Lagerung unmittelbar nach dem Fang/der Sortierung an Bord zu erfolgen hat.

Frage: Sind untermaßige Fische an Bord zu schlachten bzw. auszunehmen?
Nicht aus fischereirechtlicher Sicht. Ggf. sind hygienerechtliche Bestimmungen zu be-achten.

Frage: Wie soll mit beschädigten (z. B. durch Möwen- oder Seehundfraß) bzw. nicht verzehrfähigen Fischen verfahren werden?
Durch Räuberfraß beschädigte Fische dürfen zurück geworfen werden.

Frage: Wie sind untermaßige Fische, die nicht in den direkten menschlichen Verzehr gelangen dürfen, hinsichtlich der Verordnung zu tierischen Nebenprodukten (TNP) einzustufen? Sind sie als K3-Ware einzustufen?
Nach einem Vorschlag der Kommission im Veterinärbereich sind untermaßige gesunde Fische ab der Anlandung als K3-Ware einzuordnen.

Frage: Wie ist mit untermaßigen Fischen zu verfahren, die nicht in den direkten menschlichen Konsum gelangen sollen?
Nach der Anlandung sind untermaßige Fische getrennt von maßigen Fischen zu halten. Grundsätzlich sind sie in einer Fischmehlfabrik zu entsorgen. Die Grundverordnung schreibt jedoch keine bestimmte Verwendung vor, sie schließt vielmehr nur die Verwen-dung für den direkten menschlichen Verzehr aus. Bei der weiteren Verwendung ist ein-schlägiges Veterinärrecht zu beachten.

Frage: Wie ist in der Langleinenfischerei mit untermaßigen Aalen, Flundern, Dor-schen und Zandern zu verfahren? Der Angler darf diese Fische über Bord wer-fen, der Fischer nicht?
Aale, Flundern und Zander sind nicht quotierte Arten d. h. unterliegen nicht der Anlandeverpflichtung und keinen Fangbeschränkungen der Gemeinsamen Fischereipoli-tik („GFP“). Zu beachten sind ggf. länderspezifische Regelungen.
Wenn in der berufsmäßigen Langleinenfischerei (d. h. nicht Angelfischerei) Lachse und Dorsche gefangen werden, unterliegen diese dagegen der Anlandeverpflichtung, d. h. untermaßige Fische sind anzulanden und werden auf die zulässige Fangmenge angerech-net.
Die Angelfischerei unterliegt grundsätzlich nicht der GFP. Dorschfänge in der Angelfischerei unterliegen daher nicht der Anlandeverpflichtung.

C. FRAGEN MIT LOGBUCHBEZUG

Frage: Gilt die 50-kg-Grenze bzgl. der Eintragungspflicht von untermaßigen Fischen
a) für die geschätzte Fangmenge im Logbuch und

Bis zur Annahme der Omnibus-Verordnung ändert sich nichts an der bisherigen Log-buchpflicht. Soweit die Anlandeverpflichtung gilt, sind die untermaßigen Fische als Teil der Gesamtfänge zu verzeichnen.
Nach dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung bleibt die 50 kg Grenze aller Voraus-sicht nach bestehen. Untermaßige Fische brauchen auf der Logbuchseite im Logbuch nicht gesondert eingetragen zu werden. Im Logbuch erfolgt die Schätzung des gesamten Fanges einer Art ohne Sortierung nach Größen.
Beispiel: 49 kg maßig und 3 kg untermaßig im Hol: einzutragen 52 kg.
Die weiterhin möglichen Rückwürfe bestimmter Fischarten (z. B. Flundern) sind geson-dert einzutragen, sofern sie 50 kg überschreiten.
b) für die Anlandeerklärung?
Nein – ab dem ersten Kilogramm muss die Eintragung erfolgen. Es sind nur ganze Kilo ohne Nachkommastelle einzutragen. Mengen unter 1 kg sind nicht einzutragen. Ausnahme Lachs: Angabe in Stückzahl.
In der Anlandeerklärung sind die Mengen der untermaßigen Fische unter der Aufma-chung BMS („below minimum size“) einzutragen.

Frage: Wenn untermaßige Fische als Schätzmenge im Logbuch eingetragen werden sollen, wird dann ein Schätzfehler berechnet?
Da in den Schätzmengen (Lebendgewicht) die maßigen und untermaßigen Fische enthal-ten sind, wird der Schätzfehler für die Gesamtfangmenge berechnet.

Frage: Wird die 50-kg-Grenze, unter der die Fänge nicht in das Logbuch eingetragen werden müssen, reisebezogen oder pro Hol betrachtet?
Bis zum Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung ändert sich nichts an der jetzigen Rechts-lage. Im Entwurf der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Omnibus-Verordnung ist als Bezugsgröße die Fangreise vorgesehen.

Frage: Wie sollen untermaßige Fische im Logbuch und in der Anlandeerklärung erfasst werden?
 Fahrzeuge kleiner als 8,00 m:
In den Monatsmeldungen ist für jede Fischart eine gesonderte Zeile für die untermaßigen Arten vorgegeben.

 Fahrzeuge zwischen 8,00 m und 12,00 m (Papierlogbücher)
Die Schätzzahlen im Fischereilogbuch enthalten die Mengen, die sich an Bord befinden (maßige und untermaßige Fische). Eventuell weiterhin mögliche Rückwürfe sind geson-dert einzutragen, sofern sie 50 kg überschreiten.

Ausfüllen der Anlandeerklärung:
In der ersten Zeile sind die Mengen der maßigen Fische einzutragen. In der zweiten Zeile trägt der Kapitän die an Bord behaltenen untermaßigen Fische unter dem Aufmachungs-code „BMS“ („below minimum size“) ein.
Die Summe beider Werte ergibt die Anlandemenge, die nach Umrechnung in Lebendge-wicht mit der Schätzmenge aus dem Logbuch verglichen wird (Schätzfehlerkontrolle).
Wird in verschiedenen Fanggebieten bzw. Wirtschaftszonen gefischt, sind die Fänge nach den jeweiligen Gebieten/Zonen gesondert einzutragen.

 Fahrzeuge größer als 12 m (elektronisches Logbuch)
Das elektronische Fischereilogbuch ist prinzipiell genau so auszufüllen wie das Papier-logbuch. Die Schätzzahlen im Fischereilogbuch enthalten die Mengen, die sich an Bord befinden (maßige und untermaßige Fische). Eventuell weiterhin mögliche Rückwürfe sind gesondert einzutragen, wenn sie 50 kg überschreiten.
Wird in verschiedenen Fanggebieten bzw. Wirtschaftszonen gefischt, sind die Fänge nach den jeweiligen Gebieten/Zonen gesondert einzutragen.
Ausfüllen der Anlandeerklärung: In der ersten Zeile sind die Mengen der maßigen Fische einzutragen. In der zweiten Zeile trägt der Kapitän die an Bord behaltenen untermaßigen Fische unter dem Aufmachungscode „BMS“ („below minimum size“) ein. Dieser Code wurde zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbart.
Wird in verschiedenen Fanggebieten bzw. Wirtschaftszonen gefischt, sind die Fänge nach den jeweiligen Gebieten/Zonen gesondert einzutragen.

Verkaufsabrechnungen
Auch in den Verkaufsabrechnungen können die untermaßigen Fische unter der Aufmachungsart "BMS" erfasst werden.

Frage: Folgender Fall ist möglich und wahrscheinlich: Ein Schleppnetzfischer in der Dorschfischerei fängt beim Hieven einen Hering mit. Dieser Hering wiegt 49 g. Er ist nicht logbuchpflichtig (wenn die 50 kg-Ausnahme Bestand hat), müsste aber in der Anlandeerklärung aufgeführt werden? Wenn ja, mit welchem Gewicht? 0 kg? 1 kg? 0,1 t?
In der Anlandeerklärung sind nur Anlandungen ab 1 kg einzutragen d. h. Mengen bis 999 g sind nicht einzutragen. Bei Mengen über 1 kg sind die Mengen kaufmännisch auf ganze Kilogramm auf- bzw. abzurunden.
Der 49 g schwere Hering ist also nicht einzutragen.

Frage: Beispiel: Ein Fischer will auslaufen zur Schleppnetzfischerei Dorsch in der Ostsee.
Mögliches Fangergebnis eines Hols:
100 kg Dorsch, davon 4 kg untermaßig
5 kg Scholle, davon 0,2 kg untermaßig und lebendig
3 kg Steinbutt, davon 1 Individuum untermaßig, 2 Individuen Makrele maßig, 1 Individuum Hering maßig (beim Hieven ins Netz gekommen).
Welcher Eintrag muss als geschätzte Fangmenge in Lebendgewicht im Logbuch getätigt werden?

Alle Fänge ab 50 kg pro Art sind im Fischereilogbuch einzutragen: d. h. 100 kg Dorsch sind im Beispiel anzugeben.

Frage: Was muss angelandet werden? Welcher Eintrag muss in der Anlandeerklärung erfolgen?
 96 kg maßiger Dorsch
 4 kg Dorsch unter dem Aufmachungscode „BMS“.
 5 kg Scholle (4,8 kg werden kaufmännisch auf 5 kg gerundet, die 0,2 kg untermaßige Scholle sind nicht zu berücksichtigen)
 Steinbutt ist in der Ostsee keine quotierte Art und unterliegt daher nicht der Anlandeverpflichtung. Wenn er angelandet wird, ist wie oben beschrieben in gan-zen Kilogramm einzutragen, wobei untermaßiger Fisch mit dem Aufmachnungscode „BMS“ zu erfassen ist.
 2 Individuen maßige Makrelen: sind ab 1 kg einzutragen
 1 Individuum maßiger Hering: dürfte die 1 kg Grenze nicht erreichen

Frage: Wie muss Transport zur Entsorgung durchgeführt und nachgewiesen werden?
Bis zum Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung bleibt es bei der bisherigen Regelung. Danach ist der Umfang der untermaßigen Fische im Transportdokument anzugeben.
Aus dem Veterinärrecht können sich weitere Anforderungen ergeben, etwa zum getrennten Transport von tierischen Nebenprodukten.

Frage: Welche Quotenausstattung muss vorher nachgewiesen werden?
Die BLE hat die Quotenverteilung geprüft und sieht eine ausreichende Ausstattung der Fahrzeuge vor Aufnahme der Fischerei grundsätzlich als gegeben an. Im Entwurf der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Omnibus-Verordnung ist eine Strei-chung dieser von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmung vorgesehen.

D. FRAGEN MIT QUOTENBEZUG

Frage: Wie werden Beifänge auf die Quoten angerechnet? Welche Möglichkeiten gibt es, die Beifänge auf die Quoten anderer Arten anrechnen zu lassen?
Grundsätzlich werden Beifänge – wie bisher auch – auf die jeweilige Art angerechnet.
Es besteht allerdings die Möglichkeit bei Arten, die der Anlandepflicht unterliegen, in zwei Fällen abzuweichen:
 wenn die Quoten für den betreffenden Bestand überschritten werden,
 für Fänge von Arten, für die der Mitgliedstaat über keine Quote verfügt.
In diesen Fällen können die Beifänge bis zu höchstens 9 % von der Quote der Zielarten abgezogen werden. Diese Bestimmung gilt nur, wenn der Bestand der Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegt.
Die Festlegung der Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen erfolgt durch die jährliche TAC- und Quotenverordnung.
Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß des Entwurfs zur TAC- und Quotenverordnung 2015 sind folgende:

EU-Code                      Art                                      ICES-Gebiete
HER/4AB.                  Hering                     Gebiet IV nördlich von 53°30`N
                                                    (Unionsgewässer und norwegische Gewässer
HER/2A47DX             Hering            IV, VIId und Unionsgewässer des Gebiets IIa
HER/7G-K.                Hering                 VIIg(1), VIIh(1), VIIj(1) und VIIk(1)
HAD/3A/BCD             Schellfisch  IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32
HAD/2AC4.               Schellfisch                 IV; IIa (Unionsgewässer)
HAD/5BC6A.             Schellfisch             Vb und VIa (Unionsgewässer und
                                                          internationale Gewässer)
PLE/2A3AX4             ScholleIV;        IIa (Unionsgewässer); der Teil von IIIa,
                                                   der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört
MAC/2A34.               Makrele       IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen
                                                              22-32 (Unionsgewässer)
MAC/2CX14-             Makrele         VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb                                               (Unionsgewässer und internationale
                                                 Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale
                                                                         Gewässer)
SOL/24-C                 Seezunge                  IIa und IV (Unionsgewässer)
SPR/2AC4-C             Sprotte                     IIa und IV (Unionsgewässer)

Im Bereich der Nordsee finden bereits Gespräche unter den Nordseeanrainermitgliedstaaten statt, um einheitliche Grundsätze bei der Anwendung der Zwischenartenflexibilität sicherzustellen. Einigkeit besteht dahingehend, dass Umrechnungsfaktoren angewandt werden sollen, um gezielten Beifang auf hochpreisige Arten zu vermeiden.

Die Anwendung dieser Regelung liegt im Ermessen des Mitgliedstaates. Quotenträger können über die Fischereiverbände die Anwendung dieser Regelung bei der BLE beantragen. Die BLE übernimmt die Prüfung, wobei alle vorliegenden Optionen abgewägt werden (nationale oder internationale Tausche, Anwendung Art. 15 Abs. 9). Nach Prüfung aller Optionen kann eine Entscheidung getroffen werden.


Haftungsausschluss:
Dieser Frage-Antwort-Katalog gibt eine Übersicht über sich zum 01. Januar 2015 im Rahmen der in Kraft tretenden Anlandeverpflichtung ergebende Änderungen. Er ist nicht erschöpfend und ohne Gewähr. Es sollten immer auch die geltenden Verordnungen zu Rate gezogen werden.